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Bitcoin und die Steuer: Wem gehört der Gewinn nach einem Jahr?

Warum die Bitcoin-Haltefrist auf dem Prüfstand steht – und was § 23 EStG damit zu tun hat

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Warum die Bitcoin-Haltefrist auf dem Prüfstand steht – und was § 23 EStG damit zu tun hat Redaktionsstand: 21. Oktober 2026 | Vorgesehene Veröffentlichung: Sonntag, 25. Oktober 2026, 06:30 Uhr MEZ

Ein Jahr.

So lange müssen Privatpersonen in Deutschland ihre Bitcoin nach geltendem Steuerrecht grundsätzlich halten, damit ein anschließender Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Wer heute Bitcoin kauft und schon nach wenigen Monaten mit Gewinn verkauft, muss diesen Gewinn unter den gesetzlichen Voraussetzungen versteuern. Wer die Bitcoin dagegen länger als ein Jahr hält, kann den Wertzuwachs im Privatvermögen in der Regel steuerfrei realisieren.

Diese Regelung gehört zu den Besonderheiten des deutschen Steuerrechts. Während Gewinne aus Aktienverkäufen grundsätzlich unabhängig von der Haltedauer besteuert werden, können Gewinne aus privaten Bitcoin-Veräußerungen nach Ablauf der Jahresfrist steuerfrei bleiben.

Doch damit könnte bald Schluss sein.

Am 30. September 2026 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium einen Referentenentwurf, der die Besteuerung bestimmter Kryptowerte neu ordnen soll. Gewinne aus Bitcoin und vergleichbaren Kryptowerten sollen künftig grundsätzlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt werden – unabhängig davon, wie lange die Einheiten gehalten wurden.

An die Stelle der bisherigen Haltefrist träte bei erfassten Veräußerungen grundsätzlich eine Besteuerung mit 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Ein automatischer Kapitalertragsteuerabzug durch entsprechende Kryptodienstleister ist nach dem Entwurf erst ab 2028 vorgesehen.

Noch handelt es sich um einen Vorschlag, nicht um geltendes Recht.

Damit steht eine grundsätzliche Frage im Raum: Ist die Steuerfreiheit langfristig gehaltener Bitcoin ein ungerechtfertigtes Privileg – oder Ausdruck einer nachvollziehbaren Unterscheidung zwischen kurzfristiger Spekulation und langfristiger Vermögensbildung? Und weshalb steht Bitcoin überhaupt unter § 23 des Einkommensteuergesetzes?

Die Antwort führt zu einer Besonderheit des Steuerrechts: Bitcoin wird dort bislang überhaupt nicht ausdrücklich genannt.

Warum Bitcoin unter § 23 EStG fällt

Wer im Einkommensteuergesetz nach dem Wort „Bitcoin“ sucht, wird in § 23 nicht fündig. Weder Bitcoin noch Ethereum noch andere Kryptowährungen werden dort namentlich genannt.

Der Paragraf regelt private Veräußerungsgeschäfte. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Grundstücke und Immobilien, für die grundsätzlich eine zehnjährige Veräußerungsfrist gilt, sowie sogenannte andere Wirtschaftsgüter mit einer grundsätzlich einjährigen Frist. Zu diesen anderen Wirtschaftsgütern gehören beispielsweise privat gehaltene Edelmetalle und nach geltender Rechtsprechung auch Bitcoin.

Der entscheidende Begriff lautet also nicht „Kryptowährung“, sondern „Wirtschaftsgut“. Im Steuerrecht ist dieser Begriff weit gefasst. Er beschränkt sich nicht auf körperliche Gegenstände. Auch wirtschaftliche Vorteile und Positionen, die eigenständig bewertet und gehandelt werden können, können darunterfallen.

Genau diese Einordnung bestätigte der Bundesfinanzhof am 14. Februar 2023. In seinem Urteil IX R 3/22 entschied das oberste deutsche Finanzgericht, dass Bitcoin, Ether und Monero andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind. Der Bundesfinanzhof stellte außerdem klar, dass auch der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere grundsätzlich eine Veräußerung darstellen kann. Ein Verkauf gegen Euro ist dafür nicht erforderlich.

Das hat praktische Folgen: Wer Bitcoin kauft, sie nach sechs Monaten gegen eine andere Kryptowährung tauscht und dabei einen Gewinn erzielt, kann bereits einen steuerpflichtigen Vorgang ausgelöst haben – obwohl kein Euro auf dem Bankkonto eingegangen ist. Wer dagegen Bitcoin länger als ein Jahr hält und sie anschließend verkauft, befindet sich bei einer gewöhnlichen privaten Veräußerung grundsätzlich außerhalb des Besteuerungstatbestands.

Für private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Frist gilt zudem eine jährliche Freigrenze von 1.000 Euro Gesamtgewinn. Sie ist kein Freibetrag: Liegt der Gesamtgewinn bei mindestens 1.000 Euro, ist grundsätzlich der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht lediglich der Betrag oberhalb dieser Grenze. Maßgeblich ist der Gesamtgewinn aus den entsprechenden privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres.

Entscheidend ist jedoch etwas anderes. Bitcoin wurde nicht durch ein besonderes Steuergesetz privilegiert. Die bestehende Haltefrist ergibt sich aus der Anwendung einer allgemeinen Vorschrift. Der Gesetzgeber hat Bitcoin also nicht ausdrücklich einen eigenen Steuervorteil eingeräumt. Die steuerliche Behandlung folgt der Einordnung als Wirtschaftsgut im Privatvermögen.

Genau deshalb ist die Frage nach einer Änderung komplizierter, als sie zunächst erscheint.

Warum Bitcoin nicht ausdrücklich in § 23 steht

Bitcoin muss nicht ausdrücklich im Einkommensteuergesetz genannt werden, um steuerlich erfasst zu werden. Seine bisherige Behandlung ergibt sich aus dem allgemeinen Begriff des Wirtschaftsguts. Der Gesetzgeber könnte dafür eine Ausnahme schaffen oder die Besteuerung neu ordnen – müsste dann aber auch die Folgen für andere Vermögenswerte und die übrige Steuersystematik berücksichtigen.

Eine Gesetzesänderung könnte ausdrücklich bestimmen, dass bestimmte Kryptowerte nicht mehr unter die bisherigen Regeln für private Veräußerungsgeschäfte fallen. Er könnte eine eigenständige steuerliche Regelung schaffen oder entsprechende Gewinne einer anderen Einkunftsart zuordnen.

Genau in diese Richtung geht der aktuelle Referentenentwurf: Die bisher unter § 23 EStG erfassten Gewinne aus bestimmten Kryptowerten sollen künftig grundsätzlich den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden.

Rechtlich ist eine Herausnahme also möglich. Der Gesetzgeber müsste dafür eine entsprechende Regelung schaffen, statt einen bislang ausdrücklich genannten Gegenstand zu streichen. Weder das Urteil des Bundesfinanzhofs noch die bisherige Gesetzessystematik verbieten dem Bundestag, die Besteuerung neu zu regeln. Das Urteil erklärt, wie das geltende Recht auf Bitcoin anzuwenden ist. Es schreibt nicht vor, dass diese Regelung für alle Zukunft unverändert bleiben muss.

Allerdings muss eine Neuregelung in das übrige Steuerrecht passen. Wenn Bitcoin künftig wie Kapitalvermögen behandelt wird, stellt sich beispielsweise die Frage, weshalb andere Wirtschaftsgüter weiterhin nach einer bestimmten Haltedauer steuerfrei verkauft werden können.

Gold ist dafür ein besonders interessantes Beispiel. Auch Gold kann als langfristiger Wertspeicher erworben werden. Es besitzt einen Marktpreis, ist weltweit handelbar und wird von vielen Menschen nicht zum kurzfristigen Konsum, sondern zur Vermögenssicherung gehalten. Bei physischem Anlagegold im Privatvermögen ist ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf der einjährigen Frist grundsätzlich ebenfalls nicht nach § 23 EStG steuerbar.

Sollte Bitcoin künftig unabhängig von der Haltedauer besteuert werden, physisches Gold aber weiterhin nicht, müsste der Gesetzgeber diese unterschiedliche Behandlung sachlich begründen. Das bedeutet nicht, dass Bitcoin und Gold zwingend identisch besteuert werden müssen. Der Gesetzgeber verfügt bei der Gestaltung des Steuerrechts über einen erheblichen Spielraum. Er muss unterschiedliche Regelungen aber innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen, insbesondere des Gleichheitssatzes aus Artikel 3 des Grundgesetzes, rechtfertigen können.

Auch eine Sonderbehandlung ausschließlich für Bitcoin wäre möglich, würde jedoch eine weitere Frage aufwerfen: Was unterscheidet Bitcoin steuerrechtlich ausreichend deutlich von anderen Kryptowerten? Seine dezentrale Struktur, das begrenzte Angebot und das Fehlen eines zentralen Emittenten könnten relevante Eigenschaften sein. Ob sie eine konkrete steuerrechtliche Unterscheidung tragen würden, wäre gesondert zu prüfen.

Die eigentliche Herausforderung liegt also nicht darin, dass Bitcoin gesetzlich unveränderlich an § 23 gebunden wäre. Sie liegt darin, eine nachvollziehbare und rechtlich tragfähige Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Vermögenswerten zu schaffen.

Was das Bundesfinanzministerium tatsächlich plant

Der Referentenentwurf vom 30. September 2026 setzt nicht bei einer Sonderregel für Bitcoin an. Er verwendet den Begriff der „Tauschkryptowerte“. Erfasst werden sollen unter anderem Bitcoin und Ether sowie bestimmte andere Kryptowerte, deren wirtschaftliche Funktion insbesondere im Austausch und der Übertragung von Werten liegt.

Nicht sämtliche digitalen Vermögenswerte sollen automatisch gleichbehandelt werden. Der Entwurf unterscheidet beispielsweise zwischen Tauschkryptowerten, bestimmten Stablecoins, wertpapierähnlichen Token und anderen digitalen Rechten. Darin liegt bereits ein Hinweis darauf, wie anspruchsvoll eine solche Reform ist: Der Gesetzgeber muss festlegen, welche technischen und wirtschaftlichen Eigenschaften für die steuerliche Einordnung entscheidend sind.

Das Finanzministerium begründet seinen Vorschlag damit, dass sich der Kryptomarkt weiterentwickelt habe. Aufgrund ihrer Liquidität, ihrer spekulativen Nutzung und ihrer fehlenden Abnutzung seien bestimmte Kryptowerte inzwischen eher mit Kapitalanlagen vergleichbar als mit den sonstigen Wirtschaftsgütern des § 23 EStG.

Künftig sollen deshalb sowohl bestimmte laufende Einkünfte – etwa aus Lending und passivem Staking – als auch Veräußerungsgewinne in die Systematik des § 20 EStG einbezogen werden.

Für private Anleger hätte das eine erhebliche Konsequenz: Wer erfasste Bitcoin nach den vorgesehenen neuen Regeln anschafft und später mit Gewinn verkauft, könnte sich nicht mehr auf die einjährige Haltefrist berufen. Der Gewinn wäre grundsätzlich unabhängig davon steuerpflichtig, ob zwischen Anschaffung und Verkauf drei Monate, drei Jahre oder drei Jahrzehnte liegen.

Dabei sieht der Entwurf einen wichtigen Übergang vor. Die Neuregelung soll nach der derzeitigen Fassung grundsätzlich für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zufließen. Für bereits zuvor angeschaffte Bestände soll die bisherige steuerliche Behandlung grundsätzlich fortbestehen. Der neue Kapitalertragsteuerabzug durch entsprechende Kryptodienstleister soll erst ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Die materiellen Besteuerungsregeln und der automatische Steuerabzug würden somit zu unterschiedlichen Zeitpunkten einsetzen.

Das ist ein entscheidender Punkt. Die geplante Reform würde nach dieser Entwurfsfassung nicht rückwirkend sämtliche früher erworbenen Bitcoin einer neuen dauerhaften Besteuerung unterwerfen. Stattdessen könnte künftig eine Situation entstehen, in der für zwei Bitcoin-Bestände desselben Anlegers unterschiedliche steuerliche Regeln gelten – abhängig davon, wann die jeweiligen Einheiten angeschafft wurden. Ein Kauf vom Dezember 2026 könnte somit anders behandelt werden als ein Kauf vom Januar 2027.

Das ist bislang allerdings nur die geplante Übergangsregel. Sie kann sich im Gesetzgebungsverfahren noch verändern.

Ein Monat Unterschied – eine andere Besteuerung

Stellen wir uns zwei Menschen vor. Der erste kauft im Dezember 2026 Bitcoin für 10.000 Euro. Der zweite investiert im Januar 2027 denselben Betrag.

Beide halten ihre Bitcoin fünf Jahre lang und verkaufen sie anschließend für jeweils 30.000 Euro. Beide erzielen damit einen nominalen Gewinn von 20.000 Euro.

Sollte der Referentenentwurf unverändert Gesetz werden, könnten für diese beiden wirtschaftlich vergleichbaren Geschäfte unterschiedliche steuerliche Regeln gelten. Für den im Dezember 2026 erworbenen Bestand bliebe nach der vorgesehenen Übergangsregel grundsätzlich die bisherige Behandlung maßgeblich. Nach Ablauf der einjährigen Frist wäre der gewöhnliche private Veräußerungsgewinn nicht nach § 23 EStG steuerbar.

Der im Januar 2027 erworbene Bestand würde dagegen grundsätzlich unter die geplante fristenunabhängige Besteuerung fallen. Entscheidend wäre damit nicht allein die Höhe des Gewinns oder die Dauer der Anlage, sondern auch der Zeitpunkt der Anschaffung.

Bei einem Gewinn von 20.000 Euro und einem Steuersatz von 25 Prozent ergäbe sich für den künftig erfassten Bestand zunächst rechnerisch eine Steuer von 5.000 Euro. Hinzu kämen gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Diese Rechnung ist bewusst vereinfacht. In der tatsächlichen Besteuerung können insbesondere der Sparer-Pauschbetrag, andere Kapitalerträge, anrechenbare Verluste sowie individuelle steuerliche Besonderheiten eine Rolle spielen.

Der nach § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Sparer-Pauschbetrag beträgt derzeit 1.000 Euro für Einzelpersonen beziehungsweise 2.000 Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten. Er ist von der zuvor beschriebenen Freigrenze nach § 23 EStG zu unterscheiden.

Der unterschiedliche Anschaffungszeitpunkt könnte darüber entscheiden, ob ein erheblicher Teil des Gewinns an den Staat abgeführt werden muss. Das verdeutlicht, weshalb steuerliche Übergangsregelungen mehr sind als technische Einzelheiten.

Wenn langfristiges Sparen steuerlich anders behandelt wird

Natürlich ist es nicht ungewöhnlich, dass Kapitalerträge besteuert werden.

Auch Gewinne aus Aktienverkäufen unterliegen grundsätzlich einer solchen Besteuerung, unabhängig davon, wie lange die Aktien gehalten wurden.

Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob der Staat Gewinne aus Vermögenswerten überhaupt besteuern darf. Interessant ist vielmehr, ob sich aus der langfristigen Haltedauer eine wirtschaftlich sinnvolle steuerliche Unterscheidung ergibt.

Ein kurzfristiger Händler versucht möglicherweise, von täglichen oder wöchentlichen Kursschwankungen zu profitieren. Ein langfristiger Sparer verfolgt dagegen vielleicht das Ziel, über viele Jahre Kaufkraft zu erhalten oder Vermögen für seinen Ruhestand aufzubauen. Beide können denselben Vermögenswert verwenden, aber mit vollkommen unterschiedlichen Absichten.

Die heutige Regelung ermittelt diese Absichten nicht individuell. Ein Finanzamt muss nicht untersuchen, ob jemand Bitcoin aus Überzeugung oder aus Spekulationsabsicht gekauft hat. Stattdessen verwendet das Gesetz die Haltedauer als objektiv feststellbares Kriterium. Das macht die Regelung vergleichsweise einfach.

Allerdings bedeutet eine lange Haltedauer nicht automatisch, dass ein Geschäft keine Spekulation darstellt. Auch jemand, der auf eine starke Wertsteigerung setzt, kann seine Position jahrelang halten. Umgekehrt kann ein Verkauf nach wenigen Monaten aus finanzieller Notwendigkeit erfolgen, ohne dass beim Kauf eine kurzfristige Spekulation beabsichtigt war.

Die Haltefrist trennt nicht zuverlässig Sparer von Spekulanten. Sie schafft aber eine klare steuerliche Grenze zwischen kurzfristigen und längerfristigen privaten Veräußerungen. Ob diese Grenze erhalten bleiben sollte, ist deshalb eine Frage der steuerpolitischen Ziele.

Der Widerspruch zwischen Aktien und Bitcoin

Befürworter der Reform verweisen auf einen naheliegenden Vergleich: Warum sollten Gewinne aus Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei bleiben, während ein Anleger Gewinne aus Aktien auch nach zehn oder zwanzig Jahren grundsätzlich versteuern muss?

Wer Aktien kauft, investiert wirtschaftlich in ein Unternehmen. Unternehmen beschäftigen Mitarbeiter, produzieren Waren und Dienstleistungen und können Gewinne erwirtschaften. Wer Bitcoin kauft, erwirbt dagegen keine Beteiligung an einem Unternehmen und keinen Anspruch auf Dividenden.

Aus der Perspektive einer möglichst einheitlichen Besteuerung privater Kapitalanlagen kann die unterschiedliche Behandlung deshalb erklärungsbedürftig erscheinen. Der Entwurf des Finanzministeriums greift diese Überlegung auf, indem er bestimmte Kryptowerte steuerlich näher an klassische Kapitalanlagen heranführen will.

Doch die Gegenposition ist ebenfalls nachvollziehbar. Bitcoin stellt gerade keine Unternehmensbeteiligung dar. Seine wirtschaftliche Funktion lässt sich auch als die eines handelbaren, knappen digitalen Vermögenswertes beschreiben. Dann stellt sich die Frage, ob der Vergleich mit Aktien wirklich näherliegt als der mit physischem Gold.

Interessanterweise war die steuerliche Behandlung von Aktien in Deutschland nicht immer so unterschiedlich. Bis Ende 2008 konnten auch Gewinne aus privaten Aktienverkäufen nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist grundsätzlich steuerfrei realisiert werden. Erst mit der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 änderte sich die Systematik für neu erworbene Aktien. Für bestimmte Aktienbestände, die bereits vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden, gilt der damalige Bestandsschutz grundsätzlich bis heute.

Damit erhält unsere aktuelle Diskussion eine interessante historische Dimension. Die Debatte über Bitcoin ist auch eine Wiederholung einer älteren steuerpolitischen Frage: Soll ein langfristiger privater Wertzuwachs nach Ablauf einer bestimmten Haltedauer steuerfrei bleiben – oder soll er unabhängig davon besteuert werden?

Bei Aktien hat sich der Gesetzgeber 2009 für eine grundsätzlich fristenunabhängige Besteuerung neu erworbener Wertpapiere entschieden. Bei Bitcoin steht nun eine vergleichbare Veränderung zur Diskussion.

Die juristische Einordnung muss allerdings nicht ausschließlich davon abhängen, welche Anlageformen sich aus Sicht eines Investors ähnlich anfühlen. Steuerrechtliche Kategorien beruhen auf gesetzgeberischen Entscheidungen. Sie berücksichtigen unter anderem die Art des Vermögenswertes, die Entstehung von Erträgen, die Veräußerung und die Möglichkeiten der steuerlichen Erfassung.

Deshalb lässt sich aus dem Aktienvergleich allein noch nicht ableiten, dass die Haltefrist zwingend abgeschafft werden müsste. Genauso wenig folgt aus dem Goldvergleich, dass Bitcoin zwingend steuerfrei bleiben müsste. Die entscheidende Frage ist, welche wirtschaftlichen Unterschiede für eine sachgerechte Besteuerung maßgeblich sein sollen.

Die politische Debatte im Oktober 2026

Die Diskussion ist inzwischen im Bundestag angekommen.

Am 8. Oktober 2026 stimmte das Parlament über einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen ab. Er sah vor, Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten unabhängig von der Haltedauer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern. Der Entwurf wurde mit 132 Ja-Stimmen gegen 445 Nein-Stimmen abgelehnt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass die geplante Reform des Bundesfinanzministeriums damit erledigt wäre. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Vorhaben. Während der Vorschlag der Grünen eine fristenunabhängige Besteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz vorsah, strebt der Referentenentwurf des Finanzministeriums die Einordnung bestimmter Kryptowerte als Kapitalvermögen mit einem grundsätzlich anzuwendenden Steuersatz von 25 Prozent an.

Die politische Kontroverse lässt sich deshalb nicht einfach auf die Frage reduzieren, welche Parteien grundsätzlich für oder gegen die Besteuerung von Bitcoin sind. Es geht auch darum, nach welchen Regeln Gewinne besteuert werden sollen, welcher Steuersatz gilt und wie langfristige private Anlagen behandelt werden.

Am selben Tag beschloss der Bundestag außerdem eine andere Regelung zu Kryptowerten: den internationalen automatischen Informationsaustausch über entsprechende Transaktionen. Das Vorhaben soll die Zusammenarbeit von Steuerbehörden und die Erfassung grenzüberschreitender steuerlich relevanter Geschäfte verbessern.

Dieser Beschluss über den Informationsaustausch ist nicht mit der geplanten Abschaffung der einjährigen Bitcoin-Haltefrist gleichzusetzen. Der Bundestag hat damit zusätzliche Regeln zur Steuertransparenz beschlossen, nicht jedoch bereits die Haltefrist abgeschafft.

Am 12. Oktober beschäftigte sich außerdem der Petitionsausschuss des Bundestages mit einer Eingabe zum Erhalt der Bitcoin-Haltefrist. Die Petition der Bürgerin Nicole Nowak hatte nach Angaben des Bundestages 44.439 Mitzeichnungen erhalten. Nowak argumentierte, dass die bestehende Regelung langfristige private Vermögensbildung fördere und dass die geplante Reform kurzfristige Händler mit hohen persönlichen Einkommensteuersätzen sogar entlasten könne, während langfristige Sparer zusätzliche Steuern zahlen müssten.

Ein Vertreter des Finanzministeriums verteidigte dagegen die vorgesehene Einordnung bestimmter Kryptowerte als Kapitalanlagen. Das Vorhaben befinde sich weiterhin in der Ressortabstimmung.

Das zeigt, dass sich in dieser Debatte unterschiedliche Vorstellungen von Steuergerechtigkeit gegenüberstehen. Für die einen bedeutet Gerechtigkeit, dass wirtschaftlich vergleichbare Kapitalanlagen möglichst ähnlich besteuert werden. Für die anderen gehört zur Gerechtigkeit auch, zwischen kurzfristigen Handelsgewinnen und langfristiger privater Vermögensbildung zu unterscheiden.

Beide Positionen benötigen eine nachvollziehbare Begründung. Keine folgt automatisch aus dem Begriff der Steuergerechtigkeit.

Bitcoin als Zahlungsmittel – oder als Kapitalanlage?

Eine weitere Besonderheit macht die Diskussion komplizierter.

Bitcoin wurde ursprünglich als elektronisches Peer-to-Peer-Zahlungssystem entwickelt. Die Möglichkeit, Werte ohne eine zentrale Abwicklungsstelle zu übertragen, gehört zu seinen grundlegenden Eigenschaften. Heute wird Bitcoin allerdings von vielen Menschen überwiegend als langfristiger Wertspeicher oder Kapitalanlage genutzt.

Daraus ergeben sich unterschiedliche steuerpolitische Perspektiven. Wer Bitcoin als Kapitalanlage betrachtet, kann argumentieren, dass Gewinne daraus grundsätzlich ähnlich behandelt werden sollten wie Gewinne aus anderen Finanzanlagen. Wer Bitcoin dagegen als Geld versteht, stellt eine andere Frage: Soll bereits die Verwendung eines privat gehaltenen Zahlungsmittels zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft führen?

Nach der bisherigen steuerlichen Systematik kann auch das Bezahlen einer Ware oder Dienstleistung mit Bitcoin als Veräußerung behandelt werden. Wer beispielsweise Bitcoin für 1.000 Euro anschafft und sechs Monate später mit denselben Einheiten eine Rechnung über 1.500 Euro bezahlt, kann dadurch einen steuerlich relevanten Veräußerungsgewinn realisieren. Nach Ablauf der einjährigen Frist fällt dieser Vorgang bei gewöhnlicher privater Haltung grundsätzlich nicht mehr unter den Besteuerungstatbestand des § 23 EStG.

Würde künftig eine fristenunabhängige Besteuerung gelten, müsste die steuerliche Behandlung auch bei länger gehaltenen Einheiten berücksichtigt werden. Das könnte die Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel administrativ aufwendiger machen.

Allerdings ließe sich daraus nicht ableiten, dass Bitcoin steuerrechtlich wie der Euro behandelt werden müsste. Bitcoin ist in Deutschland kein gesetzliches Zahlungsmittel, und seine Wertentwicklung unterscheidet sich erheblich von der des Euro. Die Geldfunktion eines Vermögenswertes und seine steuerliche Behandlung sind nicht zwangsläufig identisch.

Trotzdem zeigt dieses Beispiel, warum die Entscheidung über die Haltefrist mehr ist als eine Frage des Steuersatzes. Wer Bitcoin unabhängig von der Haltedauer besteuert, verändert damit auch die steuerlichen Rahmenbedingungen seiner Verwendung als Zahlungsmittel. Diese Konsequenz sollte in der Debatte zumindest berücksichtigt werden.

Was bedeutet das für bestehende Bitcoin-Bestände?

Für private Bitcoin-Besitzer ist derzeit vor allem eines wichtig: Zwischen einem veröffentlichten Referentenentwurf und einem geltenden Gesetz besteht ein erheblicher Unterschied. Stand 21. Oktober 2026 gilt die bisherige Haltefrist unverändert. Nach den bislang veröffentlichten Plänen soll die neue Besteuerung grundsätzlich erst für nach dem 31. Dezember 2026 angeschaffte oder zugeflossene Tauschkryptowerte gelten. Für frühere Anschaffungen soll die bisherige Rechtslage grundsätzlich fortbestehen.

Allerdings enthält der Entwurf Besonderheiten, etwa für nach dem Jahreswechsel zufließende Kryptowerte aus Lending oder Staking. Auch solche Zuflüsse können unter die neuen Regelungen fallen, selbst wenn die ursprünglich eingesetzten Einheiten zuvor erworben wurden.

Ob der Entwurf in dieser Form verabschiedet wird, ist offen. Die Unterscheidung zwischen vorhandenen Beständen und künftigen Anschaffungen wäre jedoch steuerrechtlich bedeutsam. Menschen haben ihre bisherigen Anlageentscheidungen unter einer bestimmten Rechtslage getroffen. Eine spätere Gesetzesänderung kann solche Erwartungen beeinflussen, insbesondere wenn lange Anlagezeiträume vorgesehen waren.

Das bedeutet nicht, dass das Steuerrecht niemals verändert werden dürfte. Ein allgemeiner Anspruch darauf, dass sämtliche zukünftigen Veräußerungsgewinne dauerhaft nach heutigen Regeln behandelt werden, folgt daraus nicht. Aber der Vertrauensschutz und die Planbarkeit langfristiger Entscheidungen sind wichtige Gesichtspunkte, die der Gesetzgeber berücksichtigen muss.

Die vorgeschlagene Übergangsregel ist deshalb mehr als eine technische Einzelheit. Sie betrifft unmittelbar die Frage, wie verlässlich die steuerlichen Rahmenbedingungen für langfristige private Vermögensbildung sind.

Darüber hinaus bleiben praktische Fragen offen: Wie werden Anschaffungszeitpunkte dokumentiert? Wie werden Verkäufe aus Beständen unterschiedlichen Alters zugeordnet? Wie wird mit Erträgen aus Lending oder Staking verfahren? Und wie lässt sich die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Kryptodienstleistungen zuverlässig durchführen?

Das Finanzministerium hat diese Probleme teilweise im Entwurf aufgegriffen. Unter anderem sollen Kryptodienstleister künftig stärker in den Steuerabzug eingebunden werden. Doch die endgültige Ausgestaltung wird davon abhängen, welche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren vorgenommen werden.

Wenn aus nominalen Gewinnen steuerpflichtiges Einkommen wird

Eine letzte wirtschaftliche Frage verdient besondere Aufmerksamkeit.

Über längere Zeiträume kann ein Teil des nominalen Wertzuwachses eines Vermögenswertes auf den Kaufkraftverlust der Währung zurückzuführen sein. Stellen wir uns vor, jemand erwirbt einen Vermögenswert für 10.000 Euro. Viele Jahre später verkauft er ihn für 15.000 Euro. Nominal hat er 5.000 Euro gewonnen. Doch wenn das allgemeine Preisniveau in derselben Zeit erheblich gestiegen ist, kann sein tatsächlicher Kaufkraftgewinn wesentlich kleiner ausfallen.

Das Problem betrifft nicht ausschließlich Bitcoin. Auch bei anderen Kapitalanlagen wird die Besteuerung grundsätzlich anhand nominaler Größen vorgenommen. Eine allgemeine Anpassung sämtlicher Veräußerungsgewinne an die zwischenzeitliche Inflation ist im deutschen Einkommensteuerrecht nicht vorgesehen. Gerade bei langfristigen Anlagen kann dadurch ein Unterschied zwischen dem ausgewiesenen steuerlichen Gewinn und dem tatsächlichen realen Vermögenszuwachs entstehen.

Die bisherige einjährige Haltefrist verhindert dieses Problem bei gewöhnlichen privaten Bitcoin-Veräußerungen nach Ablauf der Frist, weil dann der gesamte entsprechende Veräußerungsgewinn grundsätzlich außerhalb des Besteuerungstatbestands liegt. Würde diese Grenze entfallen, wäre die Frage nach der Besteuerung nominaler Wertzuwächse auch für langfristig gehaltene Bitcoin stärker relevant.

Das ist kein Argument, das allein über die Steuerpflicht entscheiden könnte. Aber es gehört zur wirtschaftlichen Beurteilung einer Reform, die langfristige Vermögensbildung betrifft.

Was soll unser Steuerrecht eigentlich fördern?

Die Diskussion über die Bitcoin-Haltefrist führt damit zu einer grundsätzlichen Frage.

Soll das Steuerrecht möglichst unterschiedliche Formen der Kapitalanlage gleichbehandeln? Soll es langfristige private Vermögensbildung gegenüber kurzfristigen Veräußerungen begünstigen? Oder sollte sich die Besteuerung stärker danach richten, welche wirtschaftliche Funktion ein bestimmter Vermögenswert erfüllt?

Auf alle drei Fragen lassen sich unterschiedliche Antworten geben.

Eine einheitlichere Besteuerung von Kapitalanlagen kann steuerliche Unterschiede reduzieren und die Auswahl eines Vermögenswertes weniger von Sonderregeln abhängig machen. Eine Haltefrist kann dagegen eine einfache und gut überprüfbare Grenze schaffen, ab der private Wertsteigerungen nicht mehr besteuert werden. Und eine stärkere Unterscheidung nach wirtschaftlichen Funktionen könnte berücksichtigen, dass ein Zahlungsmittel, eine Unternehmensbeteiligung und ein Rohstoff unterschiedliche Eigenschaften besitzen.

Keine dieser Überlegungen beantwortet für sich genommen, wie Bitcoin besteuert werden sollte. Sie zeigen aber, weshalb die Debatte mehr Sachlichkeit verdient als die einfache Gegenüberstellung von angeblichen Steuerprivilegien und drohenden Steuererhöhungen.

Der Staat kann Bitcoin aus der bisherigen Besteuerung nach § 23 EStG herausnehmen. Er kann neue Regeln schaffen und bestehende Regeln verändern. Er muss dafür allerdings entscheiden, welche steuerrechtliche Kategorie künftig gelten soll, wie andere Vermögenswerte behandelt werden und welche Folgen die Reform für bestehende sowie zukünftige Anschaffungen hat.

Dass Bitcoin heute unter § 23 fällt, ist keine unveränderliche Eigenschaft von Bitcoin. Es ist das Ergebnis unserer steuerrechtlichen Einordnung. Und diese Einordnung lässt sich durch den Gesetzgeber verändern.

Vielleicht sollten wir deshalb nicht allein darüber diskutieren, ob Bitcoin künftig mit 25 Prozent besteuert werden soll. Wir sollten zunächst klären, welche Unterschiede zwischen langfristigem Sparen, kurzfristigem Handel und der Nutzung eines Vermögenswertes als Zahlungsmittel unser Steuerrecht überhaupt berücksichtigen soll.

Denn Steuern dienen nicht nur der Finanzierung staatlicher Aufgaben. Ihre konkrete Ausgestaltung kann auch beeinflussen, welche wirtschaftlichen Entscheidungen Menschen treffen. Wer lange spart, trifft andere Entscheidungen als jemand, der kurzfristig handelt. Wer einen Vermögenswert als Zahlungsmittel verwendet, verfolgt möglicherweise ein anderes Ziel als jemand, der auf dessen Wertsteigerung setzt.

Das bedeutet nicht, dass jeder dieser Unterschiede automatisch eine steuerliche Sonderbehandlung rechtfertigt. Aber es bedeutet, dass wir erklären sollten, warum wir sie berücksichtigen – oder eben bewusst nicht berücksichtigen.

Vielleicht ist die entscheidende Frage deshalb nicht, warum Bitcoin nach einem Jahr steuerfrei sein darf. Sondern warum wir manche langfristigen Wertzuwächse besteuern, andere nicht – und welche Vorstellung von Eigentum, Sparen und Steuergerechtigkeit dahintersteht.

Quellen und weiterführende Literatur

Aktuelle Gesetzgebungsdebatte

Geltendes Steuerrecht

Historische Aktienbesteuerung und Hintergründe

Redaktioneller Rechtsstand: 21. Oktober 2026. Der beschriebene Referentenentwurf ist noch kein geltendes Recht. Dieser Artikel dient der wirtschafts- und steuerpolitischen Einordnung und stellt keine individuelle Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar.

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